Bowler`s Club "City Strikers" Kassel Waldau e.V.
Alles begann mit der Eröffnung der Bowlingbahn "Bowling bei Bert" in Kassel-Waldau. Zwar gab es bereits eine Bowlingbahn in Kassel, aber die meisten Mitglieder, wie auch die Gründer des Vereins, haben "bei Bert" ihren ersten Ball auf die Bretter geworfen und ihre Freude und Leidenschaft an diesem Sport entdeckt.
Bereits im Jahr 2005 wurden die Stimmen zur Gründung eines Bowlingvereins immer lauter, doch leider blieb es bei dem "mal drüber gesprochen haben". Sollte es nun dabei bleiben? Kann es denn so schwierig sein einen Verein zu gründen? Da gab es zumindest schon mal Zwei, die daran nicht so wirklich glauben wollten. Also erster Weg: was sagt der Bahnbetreiber zu unserem Plan und vor Allem, was kann und würde er für einen Verein tun? Die Vorgespräche verliefen mehr als positiv, die Hilfsbereitschaft des Bahnbetreibers und die Vielzahl der Vergünstigungen (unser Bert halt eben :-)) musste nun unweigerlich zum Handeln annimieren.
Im Juli 2006 haben 7 Personen, die Gründungsmitglieder des Bowler`s Club City Strikers Kassel-Waldau e.V., Nägel mit Köpfen gemacht. Nun war es nur noch an der Zeit, die Ideen umzusetzen und den "behördlichen" Weg zu bestreiten.
Was daraus geworden ist, sich zwischenzeitlich tut und was in der Zukunft geplant ist, könnt ihr auf den folgenden Seiten sehen.
Wissenswertes
davon
und
Unser Vorstand setzt sich aus folgenden Personen / Ämtern zusammen :
- 1. Vorsitzender / Geschäftsführer : Carlo Schrage (Email :
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- 2. Vorsitzender : Stefan Schmidt (Email :
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- Kassenwart : Mario Tröster (Email :
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- Schriftführer : Martina Schrage (Email :
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- 1. Sportwart : Dieter Collmann (EMail :
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- 2. Sportwart : Thomas Callsen (EMail :
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Unsere festen Trainingszeiten
- Freitags von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr
- Samstags von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr
An diesen zwei Tagen haben wir eine feste Reservierung von 4 Bahnen.
Zu den Trainingszeiten sind immer Spieler vor Ort, die einem mit Rat und Tat zur Seite stehen, aber die meisten Vereinsmitglieder spielen auch noch nicht allzu lange, um eine fachliche und qualifizierte Trainingseinheit geben zu können.
Trainingstage mit einem Trainer sind in Planung und werden in den nächsten Wochen realisiert.
§ 1. Name und Zweck Der Verein führt der Namen Bowler`s Club City Strikers Kassel-Waldau. Sein Sitz ist in Kassel. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vereinsfarben sind Blau und Weiß. Der Verein dient der Förderung, Pflege und Verbreitung des Bowlingspiels. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Durchführung sportlicher Übungen und Leistungen.
§ 2.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5. Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) Ehrenmitgliedern, b) Aktiven erwachsenen Mitgliedern, c) Aktiven jugendlichen Mitgliedern, d) Förderungsmitgliedern/ Passiven Mitgliedern Zu a) Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand auf Lebenszeit ernannt. Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit. Zu b) Die Aktiven erwachsenen Mitglieder nehmen am Sportbetrieb des Vereins teil. Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet. Zu c) Die Aktiven jugendlichen Mitglieder nehmen am Sportbetrieb des Vereins teil. Sie haben das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. Zu d) Fördermitglieder/ Passive Mitglieder haben auf die aktive Ausübung des Bowlingspiels verzichtet, behalten jedoch alle Mitgliedsrechte.
§ 6. Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei einem Vorstandsmitglied zu beantragen. Bei Jugendlichen ist das schriftliche Einverständnis des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine eventuelle Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Es besteht kein Anspruch auf Mitgliedschaft.
§ 7. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
Durch Tod, durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Sie ist zum 31.12. eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zulässig.
Durch Streichungsbeschluss des Vorstandes, wenn rückständige Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz Mahnung und Androhung des Ausschlusses nicht gezahlt werden. Der Ausschluss entbindet nicht von der Zahlung der rückständigen Verpflichtungen. Durch Ausschluss seitens des Vorstandes, falls ein Mitglied Pflichten verletzt, indem es sich unsportlich oder gesellschaftlich in Hohem Maße unwürdig verhält. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Hiergegen kann der Betroffene innerhalb von vier Wochen beim Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keine Ansprüche hinsichtlich des Vereinsvermögens.
§ 8. Rechte und Pflichte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Beitragsordnung und der Vereinsorganen geschaffenen Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in den Versammlungen des Vereins, bis zum 18. Lebensjahr in allen Jugendversammlungen des Vereins. Die Mitglieder sind verpflichtet: Die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren, die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren entsprechend der jeweils neuesten Fassung der Beitragsordnung des Vereins zu entrichten. Die vom Vorstand erlassene Spielordnung einzuhalten und entsprechende Anweisungen des Organisationsteams, insbesondere der für Turnier- Ausrichtungen, zu befolgen, den Vorstand davon zu unterrichten, wenn sie als Vertreter des Vereins oder eines Clubs an offenen sportlichen Veranstaltungen teilnehmen wollen.
§ 9. Organe des Vereins
Die Jahreshauptversammlung . Weitere Mitgliederversammlung. Der Vorstand. Jugendversammlungen. Der Geschäftsführende Vorstand. Der Jugendsprecher § 10. Die Jahreshauptversammlung
Einmal im Jahr muss eine Jahreshauptversammlung stattfinden, wobei zivilrechtliche Vorschriften hierüber einzuhalten sind. Die Einladung dazu erfolgt unter Angabe der Tagesordnung als Aushang auf der Hausbahn unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen.
Ist die Hausbahn aus irgendwelchen Gründen für den Verein nicht betretbar, so erfolgt die Einladung schriftlich an die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift der Mitglieder. Fördermitglieder erhalten die offizielle Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift.
Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens vierzehn Tage vor den Versammlungsdatum mit Begründung beim Geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein.
Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine erneute Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
Die Jahreshauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nicht anders bestimmt. Zu einem Beschluss über Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens zehn Prozent der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt. Dasselbe gilt auch für Wahlen.
Über den Verlauf der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll aufzustellen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet wird.
§ 11. Weitere Versammlungen
Der Geschäftführende Vorstand kann weitere Mitgliederversammlung einberufen, mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Er muss die Versammlung einberufen, wenn ein viertel der stimmberechtigten Mitglieder hierfür einen schriftlichen Antrag stellt.
Anträge hierfür müssen eine Woche vor dem Versammlungstermin mit Begründung beim Geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein. Ansonsten gelten die Bestimmungen wie für die Jahreshauptversammlung.
§ 12. Jugendversammlungen
Einmal im Jahr muss bei bestehen einer Jugendgruppe vor der Jahreshauptversammlung eine Jugendversammlung stattfinden. Dabei sollen die Belange der Jugendlichen diskutiert und alle zwei Jahre ein Jugendsprecher gewählt werden, der das 14. Lebensjahr vollendet haben sollen.
§ 13. Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem Kassenwart, d) dem Schriftführer/ Pressesprecher, e) dem Sportwart, f) dem Jugendwart Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Sie endet jedoch spätestens mit der Wahl eines Nachfolgers. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied mit der Wahrnehmung dieser Funktion bis zum Ende der Legislaturperiode ernennen.
Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Der Verein kann jedoch Vorstandsmitgliedern eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe die Jahreshauptversammlung beschließt, gewähren.
Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
Der Vorstand hat darauf zu achten, dass der Zweck des Vereins in optimaler Weise erreicht wird. Er hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen Sorge zu tragen. Der Vorstand hat das Recht, Ausschüsse und Beauftragte für bestimmte Zwecke zu bestellen und an allen Sitzungen teilzunehmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit.
§ 14. Der Geschäftsführende Vorstand
Der Geschäftsführende Vorstand setzt zusammen aus
Dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart
Die Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes sind insbesondere:
Vertretung des Vereins nach innen und außen im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes vertritt den Verein allein. Ihm obliegt die Geschäftsführung. Er hat zu den Mitgliederversammlungen einzuladen und diese vorzubereiten. Auch Vorstandssitzungen werden von ihm einberufen unter Angabe der Tagesordnung.
§ 15. Der Jugendwart
Der Jugendwart soll die Interessen der Jugendlichen gegenüber dem Vorstand, speziell aber gegenüber den Jugendlichen vertreten. Er leitet die Jugendversammlungen und lädt auch dazu ein. Scheidet ein Jugendwart während seiner Amtszeit aus oder vollendet das 18. Lebensjahr, so kann der Vorstand, falls es keinen Vertreter gibt, ein Ersatzmitglied mit der Wahrnehmung dieser Funktion bis zum Ende der Legislaturperiode ernennen. Die Amtsdauer richtet sich analog nach der des Vorstandes.
Der Jugendwart wird in beratender Funktion zum Vorstand gezählt um auf die belange der Jugendlichen zügig reagieren zu können.
§ 16. Ehrungen
Der Vorstand kann verdiente Mitglieder ehren.
Die Ehrenmitgliedschaft soll nur solchen Mitgliedern verliehen werden, die sich lange Jahre in einer Weise um den Verein verdient gemacht haben, wie sie in der Vereinsgeschichte nur selten erreicht worden ist. Oder eine außergewöhnliche Tat für den Verein und seine Erhaltung vollbracht hat.
§ 17. Die Kassenprüfung
Die Kassenprüfung wird von zwei Vereinsmitglieder ausgeführt die nicht Mitglieder des Vorstandes sind. Im ersten Geschäftsjahr werden die Kassenprüfer bei der ersten Mitgliederversammlung berufen.
Die vom Kassenwart geführten Finanzen des Vereins sollen mindestens einmal im Jahr überprüft werden. Die Kassenprüfung erstellt darüber einen Bericht und teilt diesen der Jahreshauptversammlung mit. Die Kassenprüfer werden für die gleiche Zeit gewählt wie der Vorstand.
§ 18. Auflösung des Vereins
Der Verein kann aufgelöst werden, wenn die Erfüllung seines Zweckes unmöglich erscheint, oder die Überführung in einen Großverein dringend geboten ist. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins ist nur zulässig, wenn er von mindestens zwei drittel der stimmberechtigten Mitglieder gestellt wird. Zur Beschlussfassung über den Antrag auf Auflösung ist eine Mitgliederversammlung mit einer Einberufungsfrist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Gründe einzuberufen.
Zu dem Beschluss der Auflösung ist die Anwesenheit von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Von diesem müssen mindestens zwei drittel dem Beschluss zustimmen. Sind in der Versammlung nicht mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in der alsdann der Auflösungsbeschluss mit zwei drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden kann. Erfolgt diese, so hat der Geschäftsführende Vorstand die Liquidation gemäß den Beschlüssen der Auflösungsversammlung durchzuführen. Die Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen aber erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 19.
Um den Vereinsbetrieb so schnell wie möglich aufnehmen zu können, stellt die Gründerversammlung vom 23.Juli 2006 den geschäftsführenden Vorstand für die erste Legislaturperiode. Die Ämter des erweiterten Vorstands werden in der ersten einberufenen Mitgliederversammlung nachgewählt. Der Vorstand ist angehalten so schnell wie Möglich mit der Information und der Verbreitung der Entstehung des Vereins zu beginnen um das Vereinsleben zu erwecken.
§ 20.
Der Verein soll gem. Gründungsversammlung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kassel eingetragen werden.
§ 21.
Die Satzung wurde in der Versammlung vom 23. Juli 2006 beschlossen.
Ergänzung / Anlage zur Satzung vom 23.07.2006
§ 10. Absatz 4 der Satzung vom 23.07.06 wird bei Beschlussunfähigkeit der Jahreshauptversammlung ergänzt. Die Ergänzung lautet wie folgt: die Versammlung ist dann auch unabhängig der erschienen Mitglieder beschlussfähig, darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 13.
Die Vorstandsliste wird um die Ämter e) und f), hier: Sportwart/ Jungendwart gekürzt. Somit besteht der Vorstand aus: 1. Vorsitzender / 2. Vorsitzender / Kassenwart und Schriftführer.
Zusätzlich wird ergänzt: Die Mitgliederversammlung kann einen Jugendwart, sowie einen Sportwart in den erweiterten Vorstand wählen.
§ 18. Absatz 1 der Satzung vom 23.07.06 wird geändert.
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins ist nur zulässig, wenn er von mindestens 40% der stimmberechtigten Mitglieder gestellt wird.
§ 19. wird um den Absatz "die Ämter des erweiterten Vorstands werden in den ersten einberufenen Mitgliederversammlungen nachgewählt" gekürzt und somit gestrichen.
Beiträge.
Unter dem Punkt Beiträge wird eingefügt:
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr und Umlagen deren Höhe und Fälligkeit aus der Beitragsordnung in der jeweils gültigen und aktuellen Fassung zu ersehen ist.
Die Anlage zur Satzung vom 23.07.06 wurde durch die Unterschrift der Mitglieder am 11.08.06 bestätigt.
§ 1 Zahlungsweise:
Die Beiträge werden vierteljährlich bezahlt und Quartalsweise abgebucht.
§ 2 Aufnahmegebühr.
Die Aufnahmegebühr beträgt:
Aktive Mitglieder: 15,00 € Passive Mitglieder: 0,00 € Jugendliche: 7,50 €
§ 3 Beitrag
Der Beitrag beträgt ¼ jährlich:
Aktive Mitglieder: 18,00 € Jugend aktiv: 10,00 € Ehepaare je: 15,00 € Kinder bis 12 Jahre beitragsfrei
Passive Mitglieder: 12,00 € Jugend passiv: 7,50 € Ehepaare je: 10,00 € Kinder bis 12 Jahre beitragsfrei
Unsere Hausbahn
Falderbaumstr. 7c 34123 Kassel
Tel: 0561-58580048
Öffnungszeiten:
Montags bis Freitags: 15.00 - open end Samstag und Sonntag: 12.00 - open end Feiertage: 12.00 - open end
Dienstags ab 20.00 Uhr: Hausligaspiele Donnerstags ab 20.00 Uhr: Jackpotbowling Freitags ab 19.00 Uhr: Cosmicbowling Samstags ab 19.00 Uhr: Cosmicbowling Sonntags ab 20.00 Uhr: Glücksradbowling
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